Allgemeine Geschäftbedingungen

Rechnungen sind nach § 14 b Abs. 1 Nr. 5 USTG 2 Jahre aufbewahrungspflichtig, falls Sie betroffen sind. Es gelten unsere folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Anzuwendendes Recht
(1) Es gilt Deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

(2) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Angebote, Verkäufe oder Werkleistungen der Firma „Die Tischler – Marx & Kaebe GbR“ (im Folgenden: „Auftragnehmerin“), die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denen die VOB/B nicht wirksam einbezogen ist.

(3) Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind der Auftragnehmerin gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.

§ 2 Auftragserteilung
(1) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot der Auftragnehmerin ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung der Auftragnehmerin zustande.

(2) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

(3) Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wird die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik, unverschuldetem Unvermögen der Auftragnehmerin oder eines ihrer Lieferanten, ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.

§ 3 Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll-, Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung.

(2) Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbietern, die zum Angebot der Auftragnehmerin gehören, sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert werden.

§ 4 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

§ 5 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung von der Auftragnehmerin erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 6 Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Gefahrübergang, Abnahme
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftraggeber, dass das Werk zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an eine - auch eigene - Transportperson. Im nichtkaufmännischen Verkehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 644 BGB. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

§ 8 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassenen Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen die Auftragnehmerin entstehen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen.

(2) Zur Wahrung der Eigentumsrechte der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung der Auftragnehmerin verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vorbehaltlich des Abs. 4 nicht berechtigt, die von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seine Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretungen an.

(5) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt eine be- oder entstehende Forderung gegen den Dritten oder den, den es angeht, in Höhe der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an die Auftragnehmerin ab.

(6) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstück oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Auftragnehmerin ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber mit anderen Gegenständen steht der Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
(7) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Auftragnehmerin die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 10 Gewährleistung
(1) Holz ist ein natürlicher Werkstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende Naturholz- oder Beiztöne resultieren. Diese natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs stellen keinen Sachmangel im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dar.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einseitig andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt.

(3) Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe:

Die Auftragnehmerin leistet wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v § 377 HGB bei offensichtlichen Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im nichtkaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Der  Rücktritt ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.

(5) Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

(6) Die Auftragnehmerin übernimmt bei Auftragserteilung durch einen Unternehmer keine Gewähr für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmern. Sie tritt aber ihre Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.

(7) Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgabe des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers beruht.

§11 Unberechtigte Kündigung durch den Auftraggeber
Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so ist die Auftragnehmerin vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.

§ 12 Urheberrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Auftragnehmerin ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berechtigen die Auftragnehmerin zur Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in § 11.

§ 13 Speicherung personenbezogener Daten
Im Rahmen des Geschäftsablaufs der Auftragnehmerin werden Daten des Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag Bonn vereinbart.

§ 15 Kalkulatorische Klausel
(1) Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen darstellen.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.